1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft “Verantwortlicher” im Sinne der DSVGO. 2. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist auch unter Geltung der DSGVO subsidiär zu einer Erhebung beim Betroffenen, sofern dies für den Verantwortlichen nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. 3. Die Datenerhebung von Vorstrafen des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des …
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